Welche Vertragsart ist für mich als Talent oder als Kundenunternehmen relevant?
Personaldienstleistungsunternehmen können auf Basis ihrer Kompetenzen und teilweise arbeitsrechtlichen Voraussetzungen bestimmte Vertragsarten anbieten.
Weit verbreitet ist die Vertragsart Contracting, die Vermittlung von selbstständigen, freiberuflichen Fachkräften. Da Contracting für viele auf Anhieb nicht zu greifen ist, nutzen PDL auch den Begriff der Projektvermittlung oder Freelancer Vermittlung. Hier schließt der PDL als Vermittler jeweils einen separaten Vertrag mit dem freiberuflichen Talent und mit dem Kundenunternehmen ab. Sobald das Talent seine Stundennachweise inkl. Rechnung dem PDL zukommen lässt, stellt der PDL eine Rechnung an das Kundenunternehmen und begleicht die Rechnung des freiberuflichen Talents. Die Differenz zwischen des Stundensatzes des Freelancers und des Stundenbudgets des Kundenunternehmens ist die Marge des Personaldienstleisters.
Im üblichen Personalvermittlungsumfeld, auch Direktvermittlung oder Permanent Placement genannt, geht der PDL für das Kundenunternehmen, welches eine ausgeschriebene, interne Vakanz zu besetzen hat, auf die Suche nach einem passenden Talent. Es geht hier rein um eine Festanstellung direkt beim Kundenunternehmen. Hier arbeiten PDL meistens erfolgbasiert oder auf Retainer Basis. Was heißt erfolgsbasiert? Erst, wenn das gesuchte Talent gefunden wurde, Gespräche geführt wurden und das Talent den Arbeitsvertrag seines zukünftigen Arbeitgebers unterzeichnet, ist der Arbeitgeber bzw. das Kundenunternehmen verpflichtet das Honorar des Personaldienstleisters zu zahlen. Da die Suche nach Talenten für den Bereich der Festanstellung oft langwierig ist, verlangen manche PDL eine Vorauszahlung in drei Phasen. Man einigt sich gemeinsam auf ein Honorar, welches meistens vom Jahresbruttogehalt der/des zukünftigen Mitarbeiters/Mitarbeiterin abhängt, und teilt dies durch drei. Beim Auftragseingang wird 1/3 des Honorars in Rechnung gestellt. Sobald ein erstes Profil eingereicht wurde, wird die zweite Rechnung gestellt. Bei der Vertragsunterzeichnung wird dann die letzte Rechnung versendet.
Nicht jedes Personaldienstleistungsunternehmen hat die Möglichkeit Arbeitnehmerüberlassung anzubieten. Diese Vertragsart bedarf Genehmigungen von der Arbeitsagentur und bringt große Verantwortung mit sich. Arbeitnehmerüberlassung auch ANÜ, AÜ oder Zeitarbeit genannt, basiert im Gegensatz zum Contracting auf ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen Personaldienstleister und Talent. Das Talent ist beim PDL angestellt. Der PDL ist somit der Arbeitgeber und zahlt Sozialversicherungsbeiträge. Dem Kunden werden die Mitarbeiter:innen für einen gewissen Zeitraum, maximal (abhängig von der Branche) 18 Monate, zur Verfügugn gestellt. Danach ist das Kundenunternehmen verpflichtet sie zu übernehmen und sie festanzustellen.
Werk- und Dienstverträge werden meistens von größerem Personaldienstleistern angeboten. Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich das Personaldienstleistungsunternehmen gegenüber dem Kundenunternehmen zur Erstellung eines Werkes. Der PDL handelt dabei unternehmerisch selbstständig und entscheidet selbst, wie, mit wie vielen Leuten und mit welchem Zeitaufwand er die Arbeit erledigt. Beim Dienstvertrag schuldet der PDL lediglich ein Tätigwerden, beim Werkvertrag hingegen die Erstellung des Werkes, also einen Erfolg. Tritt der Erfolg nicht ein, ist das Werk mangelhaft und der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche. Deshalb gibt es nicht viele Personldienstleistungsunternehmen, die Werkverträge anbieten.